Brandschutzhelfer - Ausbildung
in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig Holstein
Unsere Aus- und Fortbildung zum Brandschutzhelfer findet nach neusten Richtlinien statt
(Die ZH 1/112 und die ASR 13/1,2 gilt schon seit November 2012 nicht weiter fort.)
Im Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) und nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaften ist die Unterweisung von Personen im Brandschutz und der Evakuierung vorgeschrieben.
Wer im Betrieb muss eigentlich alles unterwiesen werden?
Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.
Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung
- ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend
- eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern ist jedoch z.B. bei erhöhter Gefährdungsanalyse erforderlich
- Brandschutzhelfer sind fachkundig zu unterweisen
- Unterweisungsinhalte für Brandschutzhelfer nach der ASR A2.2
- Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall
